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Übersicht

Technology and Commerce Association of Chinese in Germany ( TeCAC e.V. )

Zweck

Pflege und Förderung der gesellschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen den Religionen und den Unternehmen in Deutschland und China Unterstützung der wirtschaftlichen Kontakte zwischen Deutschland und chinesischen Unternehmen Intensivierung des wissenschaftlich Austausches für Unternehmen

Mitgliedschaft

Der Verein ist eine nach den einschlägigen deutschen Gesetzen offiziell beim deutschen Gericht eingetragene Zivilgesellschaft. Der Verein ist ein kostenpflichtiges Mitgliedschaftssystem und seine Mitglieder sind alle Chinesen in Deutschland, die in Deutschland studiert, gearbeitet und gelebt haben und die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, gegebenenfalls auch juristische Personen sowie Unternehmen.
  • Über die Aufnahmeentscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  • Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  • Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  • Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Vorstand

  • Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  • Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieservon der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.